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sporttotal.tv – App jetzt auch bei uns

     

    Sporttotal.tv – die Streamingplattform für den Amateurfußball 

    Die Sporttotal AG (früher: Wige AG) ist 2017 gemeinsam mit dem DFB angetreten, um Deutschlands Amateurfußball zu größerer Sichtbarkeit zu verhelfen – und zwar durch Livestreaming in HD. Das besorgt eine 180-Grad-Kamera, die völlig autark operiert und nur installiert und gewartet werden muss. Die Livestreams sind im Internet über einen Browser oder direkt über eine App zu sehen.

    Mit der sporttotal.tv App bist du immer live dabei! Egal ob auf der Familienfeier, auf dem Weg in den Urlaub oder im Pausenraum auf Arbeit – verpasse künftig kein Heimspiel unserer PSV-Herren-Teams mehr. Und so einfach gehts’:  


    Nur live im PSV-Stadion zu sein, ist schöner!

    Als wichtige Gründungspartner unterstützen die Allianz Deutschland AG sowie die Telekom Deutschland GmbH sporttotal.tv. BILD ist Medienpartner und berichtet u.a. wöchentlich in einem Highlight Format über die sporttotal.tv Spiele. Dazu kooperieren wir mit BFV.tv und dem reichweitenstärksten Amateurfußballportal Fussball.de, das vom DFB und seinen Landesverbänden betrieben wird.

     

    Und hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten (Q&A) zu dem Thema:


    Die sporttotal.tv gmbh („sporttotal“) treibt seit Anfang 2017 das sog. sporttotal.tv-Projekt zur Medialisierung des Amateursports voran. Dabei werden mit einem an Sportstätten fest installierten Kamerasystem Bewegtbildaufnahmen („Videoaufnahmen“) von Sportereignissen (Spielbegegnungen/Wettkämpfen) erstellt und diese anschließend der Öffentlichkeit medial zugänglich gemacht. sporttotal hat die Rechtslage vor Aufnahme des Projekts geprüft und ihr Angebot auf dieser Basis ausgestaltet. Die nachfolgenden Q&A geben Ihnen einen Überblick über die praktische Handhabung. Dabei werden auch rechtliche Aspekte erläutert, insbesondere im Hinblick auf das Datenschutzrecht und die datenschutzrechtliche Privilegierung von Rundfunkveranstaltern wie sporttotal sowie das Recht am eigenen Bild. 


    Wann wird gefilmt?

    Videoaufnahmen werden ausschließlich von Spielbegegnungen in Sportstätten, an denen ein Kamerasystem installiert ist, erstellt. Dabei kann es sich um Spiele im Rahmen des üblichen Ligabetriebs oder um sonstige Meisterschaften und Wettbewerbe, sowie um Freundschaftsspiele handeln. Die Steuerung der Kamera erfolgt mittels einer Software, die u. a. die Daten der Spielbegegnungen (Tag, Uhrzeit, Paarung) verarbeitet. Sie ist auch in der Lage, dem Spielgeschehen zu folgen. Eine automatisierte Gesichtserkennung oder dergleichen ist indes nicht möglich. Die Aufzeichnung beginnt in einer Zeitspanne von ca. 20 bis 5 Minuten vor dem Anpfiff und endet in der Zeitspanne von ca. 5 bis 20 Minuten nach dem Abpfiff. Die Zeiten, zu denen gefilmt wird, werden somit genau gesteuert. Wenn keine Videoaufnahmen erstellt werden sollen, ist die Kamera ausgeschaltet. Trainingseinheiten oder Ähnliches werden nicht gefilmt, es sei denn darüber erfolgt eine ausdrückliche vorherige Absprache. Sporttotal protokolliert die Zeiten, in denen mit dem Kamerasystem Aufnahmen erstellt werden.


    2. Wer wird gefilmt?

    Im Fokus der Videoaufnahmen stehen die Spieler des ausrichtenden Heimvereins und des Gastvereins. Daneben werden der Schiedsrichter sowie sonstige am Spielgeschehen Beteiligte (z. B. Trainer) gefilmt, wenn sie in das Blickfeld der Kamera gelangen. Dies gilt auch für Zuschauer z. B. auf Tribünen oder im Randbereich der Sportstätte. Je weiter die abgebildeten Personen räumlich vom Spielgeschehen entfernt sind, desto eher fehlt es natürlich schon an einer Erkennbarkeit.


    3. Wem gehören die Rechte an den Videoaufnahmen?

    Die medialen Rechte an den Spielen liegen originär bei den Vereinen, die das jeweilige Spiel ausrichten. Diese Rechte werden abgeleitet aus der Ausübung des sog. Hausrechts des jeweiligen Heimvereins. Auf dieser Basis kann der Zutritt zum Spiel zwecks Erstellung von Videoaufnahmen erlaubt oder verboten werden. Häufig werden die Verbände mit der Wahrnehmung dieser Rechte betraut. sporttotal wiederum ist von dem jeweils zuständigen Rechteinhaber (Vereine und/oder Verbände) vertraglich berechtigt, die Videoaufnahmen der Spielbegegnungen zu erstellen und zu verwerten (einschließlich der Übertragung an Dritte). sporttotal zeigt die Spiele auf ihrer eigenen Video-Plattform im Internet und über die sporttotal-App. Daneben lizenziert sporttotal Rechte an den hergestellten Videoaufnahmen sowohl an die Verbände als auch an Dritte. Neben sporttotal und den Verbänden sind unter anderem Kooperationspartner von sporttotal (z. B. Bild und Telekom) zu bestimmten Nutzungen der Videoaufnahmen berechtigt. Nur so lässt sich die mit dem sporttotal.tv-Projekt gerade beabsichtigte, größtmögliche mediale Reichweite für den Amateursport erzielen.


    4. Wie werden die Videoaufnahmen veröffentlicht/verwertet?

    Die Videoaufnahmen werden vorwiegend über Online-Plattformen, mobile Plattformen oder SmartTV (Apps) von sporttotal, Verbänden sowie Kooperationspartnern von sporttotal und Verbänden veröffentlicht und verbreitet, einschließlich der Verbreitung über Social Media-Kanäle. Sofern die Veröffentlichung nicht auf eigenen Plattformen von sporttotal erfolgt, geschieht dies auch mittels Einbindung des sporttotal.tv-Players durch Verbände und Kooperationspartner. Auch die Vereine sind zur Veröffentlichung ihrer Spiele auf vereinseigenen Internetseiten mittels Einbindung des sporttotal.tv-Players berechtigt. Über den Player sind die Videoaufnahmen von den sporttotal.tv-Plattformen aus abrufbar (sog. Framing).


    5. Was ist das Datenschutzrecht?

    Das Datenschutzrecht soll den Einzelnen davor schützen, dass er durch den Umgang mit Daten bezüglich seiner Person in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (Art. 1 DSGVO). Es stellt deshalb die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unter ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Grundsätzlich ist die Datenverwendung nur zulässig, soweit die – seit dem 25. Mai 2018 maßgebende – DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift die Zulässigkeit vorsieht oder wenn eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Abweichend hiervon kommen weite Teile der DSGVO jedoch nicht zur Anwendung, wenn eine konkrete Datenerhebung respektive -nutzung vom Medienprivileg erfasst ist. Dies ergibt sich aus Art. 85 DSGVO i.V.m. §§ 9c und 57 RStV.


    6. Was ist das datenschutzrechtliche „Medienprivileg“?

    Das datenschutzrechtliche Einwilligungserfordernis der Betroffenen in die Videoaufnahmen entfällt bei einer Verwendung von Videoaufnahmen zu journalistischen Zwecken, sog. Medienprivileg. Seit dem 25. Mai 2018 findet die Privilegierung medialer Angebote ihre Grundlage in den §§ 9c Abs. 1, 57 Abs. 1 RStV, Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO. Zweck des grund- und verfassungsrechtlich verankerten Medienprivilegs ist insbesondere die Privilegierung der publizistischen Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich der Art. 10 Abs. 1 S. 2 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film) fallenden Veröffentlichung. Die Änderungen im Rundfunkstaatsvertrag zum Medienprivileg traten zeitgleich mit dem Beginn der Geltung der DSGVO zum 25. Mai 2018 in Kraft. Danach sind eine Reihe von Bestimmungen der DSGVO unanwendbar. Zentrale Bestimmungen, die im Anwendungsbereich des Medienprivilegs nicht gelten, betreffen dagegen datenschutzrechtliche Einwilligungen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 7 und 8 DSGVO) sowie die erheblichen Hinweispflichten und Widerrufsrechte des Kapitels 3 der DSGVO. Anwendbar bleiben die Bestimmungen zu Datengeheimnis und Datenintegrität. Das Medienprivileg greift dann, wenn journalistische Zwecke verfolgt werden. Diese Zwecke, die nun EU-weit einheitlich zu bestimmen sind, unterliegen einer weiten Auslegung. Es bringt zum Ausdruck, dass der Datenschutz die journalistische Arbeit nicht verhindern oder wesentlich behindern darf, damit die Medien ihrer verfassungs- und grundrechtlichen Aufgabe gerecht werden können. Daher werden die Medien – insbesondere Presse und Rundfunk – bei der Erfüllung ihrer zuerkannten und garantierten Funktion von der Einhaltung bestehender Datenschutzvorschriften weitgehend freigestellt. Denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich.


    7. Fällt sporttotal.tv unter das Medienprivileg?

    Das Medienprivileg greift bei Angeboten, bei denen die meinungsbildende und informierende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil ist. Die Zielrichtung des Angebotes muss in einer medialen Berichterstattung für einen unbestimmten Personenkreis bestehen (sog. journalistische Zwecke). Mit dem von sporttotal umgesetzten Ziel, Deutschlands Amateursportler live ins TV bzw. Internet zu bringen, sehen wir diese Anforderungen als erfüllt an. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass sporttotal als zugelassener Rundfunkveranstalter agiert, bei welchem wesentliche Charakteristika gerade der Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und die journalistische Berichterstattung sind. Eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Programms war darüber hinaus rechtliche Voraussetzung für die Zulassung von sporttotal als Rundfunkanbieter.

    8. Welche rechtlichen Vorgaben erfüllt sporttotal trotz der Geltung des Medienprivilegs?

    Aus der datenschutzrechtlichen Privilegierung folgt nicht, dass sporttotal an keine rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes gebunden ist. Das Angebot von sporttotal ist vielmehr entsprechend den Vorgaben des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und insbesondere des Rechts am eigenen Bild gestaltet. Diese bilden den rechtlichen Rahmen für mediale Bewegtbildangebote wie sporttotal.


    9. Was ist das Recht am eigenen Bild?

    Das Recht am eigenen Bild schützt das Bildnis von Menschen. Die Veröffentlichung eines Bildnisses bedarf danach einer Einwilligung des/der Abgebildeten, es sei denn es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, um Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§§ 22, 23 KUG). Unter dem Begriff der Bildnisse fallen Darstellungen von Personen. Auch die beim Fußball entstehenden Videoaufnahmen von Abgebildeten gehören dazu.

    10. Werden für die Spielaufnahmen von sporttotal.tv Einwilligungen eingeholt?

    Spätestens an den Spielstätten werden Spieler, Schiedsrichter, Trainer, Zuschauer etc. durch Aushänge darüber informiert, dass Videoaufnahmen von den Spielen angefertigt werden. Personen, die sich sodann in dem durch die Kamera erfassten Bereich begeben, bringen damit zum Ausdruck, dass sie mit den Videoaufnahmen einverstanden sind. Für eine Einwilligung ist es anerkannt, dass sich der Betroffene nicht konkret äußern muss. Es genügt, wenn sich eine Einwilligung aus den Umständen ergibt, z. B. wenn durch einen Aushang vor einem Laden auf Filmaufnahmen hingewiesen wird und jemand hineingeht. Ausreichend ist dann die Kenntnis von den Bildaufnahmen und von deren geplanter Veröffentlichung/Verbreitung sowie dass kein Einwand erhoben wird. Rechtlich spricht man in diesen Fällen von einer konkludenten Einwilligung. Die Spieler haben – schon aufgrund mündlichen Austauschs innerhalb des Vereins – Kenntnis von dem seitens der Spieler der Gastmannschaften von einer (konkludenten) Einwilligung in die Videoaufnahmen ausgegangen werden. Wie bei den Spielern wird von einer Kenntnis der Trainer spätestens mit der Wahrnehmung der Aushänge in den Spielerkabinen auszugehen sein, sodass in Bezug auf Trainer ebenfalls eine (konkludente) Einwilligung anzunehmen ist. Auch in den Schiedsrichterkabinen werden Aushänge mit einem Hinweis auf die Erstellung und beabsichtigte Verwertung der Videoaufnahmen angebracht. Wenn sie den Videoaufnahmen nicht widersprechen, sind sie ebenfalls mit der Erstellung und Verwertung der Videoaufnahmen (konkludent) einverstanden. Die Zuschauer werden durch Aushänge am Stadioneingang, an den Zuschauertribünen sowie – sofern praktikabel – durch Hinweise auf den Tickets und/oder in AGB über die Erstellung und die Verwertung der Videoaufnahmen durch sporttotal unterrichtet, sodass auch in Bezug auf die Zuschauer von (konkludenten) Einwilligungen ausgegangen werden kann.

    11. Können Aktive den Videoaufnahmen widersprechen?

    Ja, sporttotal legt größten Wert auf die Achtung der persönlichen Interessen der am Spielgeschehen Beteiligten. Daher kann jeder Spieler der Anfertigung von Videoaufnahmen bzw. der Verbreitung der Videoaufnahmen widersprechen. Ein derartiger Widerspruch muss rechtzeitig schriftlich dem jeweiligen ausrichtenden Verein zugehen. sporttotal kommt entsprechenden Aufforderungen – soweit technisch und tatsächlich möglich – dann unverzüglich nach.

    12. Braucht sporttotal überhaupt Einwilligungen?

    Es gibt gute Gründe dafür, dass die Sportveranstaltungen der Ligen, die sporttotal überträgt, Ereignisse der Zeitgeschichte sind, und sporttotal deswegen die Videoaufnahmen auch ohne die Einwilligung der Abgebildeten herstellen darf (vgl. § 23 KUG).


    13. Sind Sportveranstaltungen „Zeitgeschichte“?

    Der „Zeitgeschichte“ werden alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart zugeordnet, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind. Unter den privilegierten Tatbestand fallen auch Sportveranstaltungen. Profi-Sportlern wird daher z. B. der Bildnisschutz für Fernsehübertragungen ihrer Wettkämpfe versagt. Für den Fall, dass eine Sportveranstaltung nur regionale oder lokale Bedeutung hat, hat die Rechtsprechung ein Ereignis der Zeitgeschichte ebenfalls schon bejaht. Die große Inanspruchnahme des Angebots von sporttotal zeigt, dass die übertragenen Spiele in der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand und Wissbegier weiter gesellschaftlicher Kreise sind. Zudem agiert sporttotal als Rundfunkveranstalter, dessen wesentliches Charakteristikum gerade der Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung ist.

    14. Greift auch die Ausnahmeregelung für „unwesentliches Beiwerk“?

    Zuschauer und insbesondere auch ggf. gezeigte Personen in der benachbarten Umgebung, die im Hinblick auf das Spielereignis eine nur passive Rolle einnehmen, sind gegenüber dem Spielgeschehen so stark untergeordnet, dass sich ohne ihre Abbildung der Charakter der Spielaufnahmen nicht ändern würde. Sog. „Beiwerk“ liegt immer dann vor, wenn die Personendarstellung dem übrigen Bild so stark untergeordnet ist, dass sie auch wegfallen könnte, ohne dass sich Gegenstand und Charakter des Bildes verändern. Für Personen in der benachbarten Umgebung nehmen wir dies regelmäßig an. Und auf ihrem Sportplatz installierten Kamerasystem und der Erstellung der Aufnahmen. Darüber hinaus sollen die Vereine bereits bestehende Mitglieder mittels eines Rundschreibens über das Kamerasystem informieren sowie die ausdrückliche Einwilligung neuer Mitglieder im Rahmen des Mitgliedsantrags einholen. Zudem werden in den Spielerkabinen der Sportstätten Aushänge mit einem Hinweis auf die Erstellung und beabsichtigte Verwertung der Videoaufnahmen angebracht. Die Spieler der Gastmannschaften werden spätestens durch die Aushänge in den Spielerkabinen über die Erstellung und beabsichtigte Verwertung der Videoaufnahmen informiert, wobei sie in aller Regel auch schon vorher wissen werden, dass ihr Spiel bei sporttotal gezeigt wird. Das Angebot von sporttotal ist im Bereich des Amateurfußballs bereits sehr bekannt. Erfolgt kein Widerspruch, kann folglich auch auch die Zuschauer nehmen bei Amateurspielen eine untergeordnete Rolle ein. Ihre Darstellung ist wenig relevant.

    15. Ist sporttotal im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verantwortlich?

    Ja. Gegenüber dem Verletzten ist für Rechtsverletzungen grundsätzlich immer derjenige verantwortlich, der die Rechtsverletzung begeht. Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung der Videoaufnahmen trägt daher sporttotal die Verantwortung.

    Quelle: sporttotal.tv